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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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jeder Zeit alle Gewalt vereiniget, vor ihr und über sieisi nur das natürliche Recht oder das göttliche Gcsez,welches ihr alle nöthigen und keine unnöthigen Pfiichtenauflegt, n Zwar ist sie, wie ein Einzelherr, an dieVerträge und Versprechungen ihrer Vorgänger ge-bunden, aber nicht wegen dem Willen dieser lezteren,sondern weil durch dergleichen Verträge andere Personenein Recht erworben haben, welches ihnen, ohne Verle-zung der natürlichen Gerechtigkeit, nicht wieder entrissenwerden kann. Hingegen ist eine Genossenschaft nicht schul-dig sich denjenigen Staruten und Gesezen, welcheihre Vorgänger sich selbst oder anderen Personen aufleg-ten, zu unterwerfen, es geschehe dann mit ihrem Willen,d. h. es sey daß sie dieselben auSdrüklich oder stillschwei-gend bestätige. Sie kann dieselben abändern, auslegen,abschaffen, davon dispensiren und andere an ihren Plazstellen, wie sie es für ihre Zweke und Bedürfnisse nöthigfindet. Daher sieht man auch in allen Communitate« undRepubliken ohne Ausnahme, daß frühere Statuten undDekrete unbedenklich aufgehoben oder abgeändert worden,sobald es in gehöriger Form und durch eine verglicheneMajorität von Stimmen geschieht.

Freylich wünschen und wollen fast alle ConstitUtionS-Fabrikanten, von Solon an bis auf unsere heutigen Re.»olurions-Philosophen, daß ihre Geseze nicht sollen ab-geändert werden können, und es ist keiner derselben wel-cher nicht in dieser Hinsicht den Nachfolgern - allerleykünstliche Fesseln aufzulegen versucht hätte. Das ist dieFolge des menschlichen Eigendünkels, der sich selbst für

i) Bergt- B- H> G- 64 ff.