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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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'oder' nicht vorschreibe, gebiete oder verbiete, ob sie sooder anders auszulegen sey? *> Sobald aber die ganzesogenannt constiluirende Gemeinde nicht versammelt, nichtbefragt werden kann, so ist der Streit unauflöslich undder Auöschuß muß sie nothwendig auch hierin vertreten.Irgendwo in jedem geselligen Verband ist und muß ein-mal eine höchste Gewalt seyn, welche vorhandene Gesezeaufzuheben, abzuändern, authentisch zu erklären befugtsey, und diese Gewalt kann nicht in einem todten Buch-staben, sondern nur in einer lebendigen, mit Einsicht,Wille und Kraft versehenen Autorität bestehen. Jene pa-piernen Ketten werden sonst bald zerbrochen und es wirddabey gewöhnlich alles tumultarisch über den Haufen ge-worfen; aus ungerechtem Zwang entsteht allemal eineviel größere Zügellosigkeit, gleichwie das Waffer die Uferüberschwemmt, wenn man ihm seinen natürlichen Laufnicht gestattet. Hingegen befolget man die Geseze viellieber und freywilliger, sie werden weniger leichtfertigaufgehoben oder beyseite gesezt, sobald man weiß, daßman dieselben allenfalls abändern kann, diese Vcränderun-gen aber sorgfältigen und regelmäßigen Formen unter-wirft; Formen, von denen wir seiner Zeit noch mehr re-den werden und die z. B. darin bestehen, daß die vor.handenen Geseze nicht anders als auf einen vorläufigen,der Erheblichkeit würdig erachteten Antrag, auf reife Un-tersuchung in gewissen bestimmten Zeiten, von zahlreichen

tutions - Fabrikanten bald die unbedeutendsten, ihnen aber wich-tigen Dinge zu Fundamental-Statuten machen wollten, undbald wieder bey den wichtigsten, von denen sie nichts verstuhn-den, sich mir der Wendung heraushalfen; La loi determine,organise, regle etc.

5) Bergt. B. r. S. -zr,