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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Versammlungen und nur mit einer höheren als der ge-wöhnlichcn Majorität sollen aufgehoben oder abgeändertwerden können. AlSdann erst erhalten die Geseze jeneEhrfurcht und Heiligkeit die ihnen/ besonders in Repnb-liken/ sehr zu wünschen ist, die aber nicht auf lästigemZwang, sondern auf dem Ansehen der Vater, auf derProbe der Erfahrung und auf der frcywilligen Zusammen«stimmung mehrerer auf einander gefolgten Generationenberuhen muß. Uebrigens versteht sich von selbst, daß diefrüheren Statuten und Geseze ihre Kraft und Verbind-lichkeit so lange beybehalten als sie nicht förmlich durcheine geftzlich übereingekommene Majorität aufgehoben oderverändert worden sind. Denn eben, weil die Corporationimmer die nrmliche bleibt, weil ihre Mitglieder sich nurallmählig und unvermerkt erneuern: so ist auch das Still-schweigen oder die fortwährende Beobachtung der Gesezevon Seite der Nachfolger als ein Zeichen ihrer forkdau-renden Einwilligung zu betrachten, und überhaupt wirdwie bey einem Einzelherren, so auch bey einer Corpora-tion mit Grund vorausgesezt, daß ihr einmal bekannt ge-machter Wille der nemliche bleibe, so lang sie keinen ent-gegengesezren Willen förmlich geäußert hat.