ren Seite können ite doch nicht ganz mit den Dienern oderBeamten eines Fürsten verglichen werden, und es bestehtzwischen ihrem Verhältniß und demjenigen dieser lezierenNoch ein wesentlicher Unterschied. Denn erstlich sind dieMagistraten oder Vorsteher einer Republik selbst Mitge-nvssen an der gemeinsamen Herrschaft und Unabhängig-keit, was der Minister eines Fürsten nicht ist, indem eran den Rechten und dem Eigenthum dieses lezteren kei-nen Antheil hat. Sie können in jener Eigenschaft vonden gemeinsamen Berathschlagungen nicht ausgeschlossenwerden, sie haben zu allen Geschäften von Rechtens we-gen mitzusprechen und mitznstimmen, welches dem Dieneroder Minister eines Fürsten ebenfalls nicht zukömmt, alSder nur Räthe aber keine entscheidende Stimme zu gebenhat, den der Fürst nicht einmal beyzuziehen schuldig ist,sondern allenfalls auch ohne ihn Beschlüsse fassen kann.Ja! e§ hat sogar die Stimme der Magistraten, wenn sieschon in den allgemeinen Versammlungen rechtlich nichtmehr als die jedes anderen gilt, dennoch als die Mey-nung der Mächtigeren, der Ersten, Vordersten, sachkun-digsten und mit besonderem Zutrauen beehrten Mitglieder,so viel Gewicht, daß sie wenigstens in dem gesunden Zu.stand einer Republik gewöhnlich die Stimmen der übri-gen nach sich zieht. Zum anderen haben die republikani-schen Magistraten in chen meisten Fällen und den tägli-chen, gleichwohl oft ziemlich wichtigen Regierungsgeschäf.tcn, keinen Oberen über sich, weil die ganze sou-veraine Corporation nicht immer versammelt werden kaunnoch stets versammelt werden will; sie diSponiren überviele Gelder der Republik, vergeben die meisten Stellenund Aemter, können belohnen und strafen, Vortheile undNachtheile zufügen: sie herrschen im Einzelnen (stistft-
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