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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Zehntes Capitel.

Fortsezung.

7° Die Magistraten einer Republik sind nichtblos ihre Diener, sondern auch Mitgenossen undVorsteher.

I. Beweis der gleichzeitigen Existenz dieses doppelte» Verhält-nisses.

n. Dahengr Folgen in Rükstcht auf die Benennung und das äu-ßere Ansehen der republikanischen Obrigkeiten.

Ein zweyfaches, zum Theil seltenes und eben daher vonwenigen richtig gekanntes Verhältniß, ist dasjenige in wel-chem die Magistraten oder Vorgeftzte einer Republik ge-gen die ganze souveraine Corporation, z. B. die dirigi-renden kleinen Räthe gegen die großen Räthe oder gegendie srepe Bürgerschaft selbst stehen. Auf der eine» Seitesind sie freylich gewissermaßen die Diener oder Be-amtete der ganzen Genossenschaft, oder sollensich wenigstens in der Idee und in ihre« Handlungen stetsals solche betrachten; sie werden, wo nicht immer ur-sprünglich, doch gewöhnlich späterhin, von ihr ernennt,besoldet, bevollmächtiget, inftruirt, wie der Minister vonseinem Fürsten; sie schwören ihr den Eid, sie sollen ihreMacht nicht zu eigenen Zwcken, sondern nur zu den Zwe-ken und Interessen der ganzen Genossenschaft verwende,.In so fern sind sie also die Diener oder Beamte der Re-publik und haben die dießörtigen ihnen auferlegten oderübernommenen Psiichten zu erfüllen. Aber auf der ande-

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