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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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E ilftes Capitel.Fortsezung.

8° Das Gut einer Republik gehört der ganzenGenossenschaft und nicht ihren einzelnen wech-selnden Mitgliedern.

I. Beweis dieser wichtigen Rechts - Reges.

H. Kraft derselben darf das gemeine Gut nur zu den Zwekcnder CommunitLt verwendet und ohne Einwilligung al ler Mit-glieder nicht getheilt werden. Keinem abgehenden oder aus-tretenden Mitglied kömmt irgend ein Antheil z».

III. Neuere Derlczungen dieser Regel sind eine Folge der Noth undder herrschenden falsche» Doctrinen.

Aus dem Begriff einer Communität, als einer einzigenmoralischen oder kollektiven Person/ einer Vereinigungmehrerer, sich allmählig durch neue Aufnahmen ersezen-der Menschen, zu einem gemeinschaftlichen forrdaurendenEndzwek, folget ferner die wichtige Rechtö-Regel, daßihr Gut oder gemeinsames Vermögen der gan-zen Genossenschaft gehört und nur allein fürihre Zweke verwendet werden da^ft^Zwar mußman hier freylich wahre Communitäten oder Corporatio-uen von bloßen Handels - Gesellschaften und anderen der-gleichen vorübergehenden Associationen, deren Gut vonden einzelnen Mitgliedern durch gleiche oder ungleicheActien zusammengeschossen worden ist, unterscheiden. Indiesem leztern Verhältniß, wo das Privat-Eigenthumbleibt und nur einstweilen gemeinschaftlich verwaltet oder