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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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keiruzt wird, kann freylich jedes auStretende Mitglied sei-,nen Antheil zurükfordern, und eS wird auch solches ge-wöhnlich in den Grund-Staturen auSdrüklich festgeftztoder vorbehalten. Aber in einer wahren Communität.,die immer die nemltche bleibt, ihre einzelnen Mitgliedermögen durch Tod oder freywilligen Austritt noch so sehrwechseln, deren Gut nicht durch bestimmte Aktien oderEinkaufsummen zusammengeschossen, sondern ihr entwedergemeinschaftlich geschenkt oder von ihr durch gemein-same Kräfte erworben worden ist, wo mithin alleö nurder Gesammtheit, den einzelnen Mitgliedern aber nichtseigenthümlich gehört, und wo überhaupt nichts besonde-res festgeftzt ist: da hat eS auch nicht die nemliche Be-wandniß, sondern es bleibt bey der natürlichen RechtS-Regel, daß das Gut oder gemeinsame Vermögen n«r derganzen Vereinigung gehöre, so lang sie wenigstensexistirt; es ist gleichsam eine ewige Substitution, ein be-ständiges Fidel. Commiß zu Gunsten nicht blos der gegen-wärtigen, sondern aller künftigen Genossen, von welchemdie zeitlichen Mitglieder oder Vorsteher nicht die, Eigen-thümer, sondern unr die Verwalter sind..

Dem zufolge darf erstlich daS gemeine Gut, inder Regel, nicht zu anderen Zweken als zu de-nen der Communität selbst verwendet werden.So soll man die Armen-, Kranken-, Kirchen- und Schul-,güter zu keinen anderen Gegenständen als zur Unterstü.zung der Armen, zur Pflege der Kranken, zur Erhaltllng.der Kirchen und zur Erziehung der Jugend gebrauchen^Familien.Stiftungen, Ordens-, Kloster-, Stadt-, Ge«meinds- und Zunft-Güter sind ebenfalls nur für die Zwekeund Interessen dieser Eorporationen bestimmt. Die nein-