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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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yubliken zwar alle Vortheile gleich , dir Beschwerden aberungleich machen, jene allen Menschen einräumen, fcieftnur den Reichen aufbürden wollen. Dergleichen mäßigeAnd für alle gleiche Bürgersteuern, welche wir inMonarchien, wegen den dort bestehenden verschiedenenDienst - Verhältnissen durchaus unpassend gefunden ha-ben , s) entsprechen hingegen ganz dem in einer Commu-nität bestehenden Verhältniß, und wären sogar in jederRepublik als zwekmäßig zu empfehlen, selbst wenn manihrer übrigens nicht absolut nöthig hätte. Sie sind ein un-semein schiklicheS, sichtbares und jährlich wiederkommen-des Zeichen, um alle Mitglieder an das gemeinsame Ver.band, an die Gleichheit der Rechte und der Pflichten zuerinnern; dem Armen zu beweisen, daß er, als Mitgliedder Genossenschaft, so viel als der Reiche, dem Reichen,daß er nicht mehr als der Arme zu forderen oder zu be-deuten hat; dadurch das Ehrgefühl des ersteren zu bele.Den, den lezteren aber zur Billigkeit zu stimmen und vonübertriebenen Prätenßonen abzuhalten. Solche Steuernoder Beyträge kränken daher auch den Aermeren nicht,sie heben im Gegentheil das Gefühl seines bürgerlichenWerths, sind eine förmliche Anerkennung feines Rechtsan der Genossenschaft, mithin für denselben ehrenvoll;während anderseits der Reiche sich auch nicht beklagenkann, weil man von ihm bey gleichen Vortheilen eben.falls nur gleiche Beschwerden fordert, und ein stärkererBeytrag stets seinem freyen Willen überlassen bleibt.

Man pflegt zwar gegen diese gleichen bürgerlichenBeyträge, und zur Rechtfertigung der Vermögens- oder

8) B II. S. 350 — 351.