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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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dert: so sollen sie in der Regel und nach den wahren re-publikanischen Grundsäzen, für alle gleich seyn;folglich nicht nach dem Verhältniß des Vermögens der-euerbaren Bürger/ sondern nach dem Verhältniß ihresAntheils an den, gemeinen Wesen abgemessen werden^ Dennbey gleichen Vortheilen sollen und dürfen auch nur glei-che Beschwerden Pla; haben. Dieser Grundsaz/ so sehrer auch den neueren Uebungen und selbst den meistenstaatsrechtlichen Doclrinen widerspricht, stießt dennochanü der Natur der Sache und gilt im Allgemeinen beyallen Corporationcn in der Welt. Wem würde es danneinfallen bey einer Association zum geselligen Vergnügen,einem Casino/ einer Tanz. oder Lesegesellschaft, einemGelehrten. Verein u. s. w. die Mitglieder nach ihrem, so-gar unbekannten. Vermögen bezahlen zu lassen, und nichtnach dem Maaß des Vortheils den sie genießen. Solcheswäre eben so ungerecht als wenn man den Preis der Le-benömikrel nicht nach ihrem Werth oder Gewicht, sondern* nach dem Privat-Vermögen des Käuferö für jeden an-ders festsezen wollte. Hier zahlt im Gegentheil jedergleich; der Arme so viel als der Reiche und der Reichenicht mehr als der Arme; nicht ihr Vermögen, sondernder gegenseitige Vortheil ist dnS Maaß nach welchem derBeytrag oder der Kaufpreis bestimmt wird. Warnm nundieser Grundsax bey höheren und unabhängigen Commu.nitäten, d.h. bey eigentlichen Republiken, nicht ebenfallsgelten sollte, ist gar nicht einzusehen. Wer die Vortheileder Gleichheit genießen will, muß sich auch ihre Lastengefallen lassen, oder wenn er dieses lezrere nicht kannoder nicht will, lieber aus der Gesellschaft treten: undeS gehört auch zu den zahllosen Widersprüchen der heuti-gen Philosophen, daß sie in ihren neu geschaffenen Re-

EechSter Band.