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der aber iri der Realität von den meisten nie angesprochenwird/ immer ungewiß und selten vollständig ist, bey ein-tretendem Fall durch gerichtliche Taxen und Sportelnnoch besonders bezahlt werden muß, und daß also keinGrund vorhanden ist ihn noch einmal bezahlen zn lassen,wenn man seiner nicht bedarf und von niemanden belei-diget wird. Noch schlechter ist der Einwurf, daß derreiche Bürger mehr bezahlen könne alö der Arme, undmithin auch mehr bezahlen solle, indem das leztere garnicht aus dem ersteren folgt. Das sind Gründe von Bett-lern, nicht von Rechtsgelehrten, Motive die wohl bey-freywilligen Liebespflichten aber nicht bey strengen Rechtö-fchuldigkeiten angebracht werden dürfen. Hier kömmt eSnicht darauf an was einer thun könne, sondern was er zu4hun schuldig sey.- Der Vcrmögliche könnte auch nochviel anderes leisten, wozu man ihn gleichwohl nicht zwin-gen darf. Sobald er nichts weiter als Bürger ist, nicht-mehrere Vortheile als andere genießt, so soll er auchnicht mehr als andere Bürger bezahlen. Daraus ziehenwir nun den Schluß, baß Vermögenssteuern, es seydaß sie nach einem gewissen für alle gleichen Quo-tient oder nach willkührlichen Classen progressiv be.stimmt werden, in Republiken wie in Monarchien der Re-gel nach durchaus unzuläßig sind, wofern sie nicht vonrcdem einzelnen zugestanden und freywillig übernommenwerden. Richt allein sind sie ungerecht, weil sie demeinen Bürger mehr Lasten als dem andern auflegen, ohneihm dafür mehr Vortheile zu verschaffen: sondern sie ha-ben auch -unzählbare Jnconveniente, führen zulästigen Inquisitionen, veranläßet» unvermeidliche Betrü.gereycn, zerstören den Privatcredit und sind am Ende so-gar unausführbar, wofern man dabey nur einige Bil-