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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Dreyzehntes Capitel.

Von der Organisation der Republiken.

I. Nothwendigkeit derselben um die Menge der einzelnenMitglieder zu vereinigen, sie (u einem künstlichen Ganzenzu bilden. Dergleichen Constitutionen rönnen auch nur in ei»genllichen Genossenschaften oder Communitäten statt finden.

H. Allgemeinheit derselben in allen Republiken und Privat»Communitäten-

Hl. Endzwek der Constitutionen. Solcher besteht darin;r) die Gesellschaft selbst zu bilden und zu erhalten- r) dasnatürliche Gesellschafts-Recht durch zwekmäßige Formen odernähere Bestimmungen möglichst zu handhaben-

IV. Ihre EntstebungSart. Sie sind nichts weiter als daspofitivr Gefellschafts-Recht, und können entweder auf ein-mal von den Stiftern der Gesellschaft, oder nach und nachbey eintretendem Bedürfniß gemacht werden- LeztereS ist dienatürliche und auch die bessere Methode.

V. Gegenstände oder Bestandtheile der Constitutionen.Sie find bey unendlich verschiedenen Formen und Mittelnüberall dir nemlichen.

a. Bedingungen der Aufnahm »n die Genossenschaft »nd derAusschließung von derselben,d. Form der Versammlungen u»d Berathschlagungen-i. Zusammenberufung-

2- Versammlungsort-

3- Innere Organisation-

4- Eröffnung der Materien.

;- Bcrathschlagung oder sogenannte Umfrag,

6 . Stimmeiisammlung und Stimmgebung.