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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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nossenschaft bedarf künstlich von Menschen gebildet undeonstituirt zu werden/ weil sie sonst gar nicht existirenwürde; ein herrschendes Individuum hingegen ist durch,die Natur vorhanden und von ihr selbst mit wunderbarerVollkommenheit constituirt und organisirt. Steht es gleichmit anderen Menschen in mancherley verschiedenartigenVerknüpfungen/ hat es auch über die Hülfe von vielenzu gebieten > denen eS hinwieder mit seiner Macht hilftund nüzt: so besteht da gleichwohl weder zwischen ihmund ihnen / noch zwischen den lczteren selbst/ irgend eineCommunirät; man sieht da keine Aufnahme in die Ge.meinde / keine AuSschliessung von derselben / keine Zusam-menberufung/ keine kollettive Berathschlagnng , keineStimmgebung, keine Absonderung der Funktionen u. s.w./welch alles hingegen in Corporatione« oder Genossenschaf,ren durch gewisse Formen genau bestimmt seyn muß. Willman aber die zwischen einem Fürsten und den verschiede,nen Classen seines Volks bestehenden theils natürlichentheils vertragsmäßigen Verhältnisse eine Constirurionnennen, so ist dieses wenigstens ein ganz falscher und un.nöthiger Sprachgebrauch , wodurch alle Begriffe verwirrt/die «reinlichen Worte für entgegengesczte Dinge gebrauchtund 'mittelst dessen revolutionäre Veränderungen erleich.tert und eingeleitet werden sollen. Auch hörte mau bisauf unsere Tage in allen Fürstenthümern oder herrschaft-lichen Verhältnissen nichts von dergleichen künstlichen Ver-fassungen oder Constitutione» sprechen; sie existirten nicht/sie können niemalcn ausgewiesen oder gezeigt werden; undwenn die neueren Politiker sich auch bey Monarchien derAuSdrüke von Constitutionen/ organischen Gcse.zen u. s. w. bedienen/ oder wenn man gar dergleicheneinzuführen trachtet: so kömmt solches nur von dem re-