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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Nischen und selbstthätigen, sich van innen heraus entwi-kelnden Ganzen gebildet hat; die leztere Benennung hin.gegen ist zwar bescheidener/ aber an und für sich nichtunschiklich, weil durch diese Statuten erst die Gesellschaftgleichsam eonftituirt/ verfasset/ derselben eine bestimmteForm gegeben wird. Auch findet man daher dergleichenConstiturionen bey allen Republiken wie bey allen Com-niunitäten ohne Ausnahme. E6 ist beynahe kein Dorf,welches nicht sein Reglement oder seine Dorfordnung,keine Stadt/ kein Orden, kein bleibender geselliger Cir-kel, keine Handwerkerzunft, keine HandelS- oder Gelehr-ten, Gesellschaft, die nicht ihre Statuten oder Fundamen-tal,Geseze habe, durch welche sie eigentlich verfasset odereingerichtet ist, und die im Kleinen das nemliche wasdie Constitutisnen der Republiken im Großen find. Hier-aus aber ergiebt sich bereits die wichtige und in unserenTagen nie genug einzuschärfende Wahrheit, daß eine solcheConstitution oder Organisation nur allein in Republikenoder eigentlichen Communitäten (Gemeinwesen) Plaz fin-den kann, hingegen aber bey Einzclherren, welche durchdie Rarur organisirt und ihren individuellen Willen selbstzu äußeren oder zu vollziehen befugt und vermögend sind,weder nöthig noch möglich ist. Man kann nicht sagen,daß zwischen einem Vater und seinen Kindern, einemGutsherren und seinen Dienern oder Arbeitern, einemAnführer und seinen Getreuen, oder zwischen den Kin-dcrn, den Dienern und den Waffengefahrten eine Consti-tution oder Organisation bestehe, so wie in den Republi-ken selbst nur daS Verhältniß ihrer Mitglieder unter ein.ander, nicht aber das Verhältniß zwischen der ganzenRepublik und ihren äußeren Untergebenen die Constitn-tion genennt wird. Nur ein« Eommunität oder Ge-