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gistraten selbst sttw angesehene Mitbürger und geachteteBorgesezre bleiben, aber sich nicht zn Herren der Repub-lik auswerfen, das gemeine Gut nicht zu bloßen Privat,zwekcn diene u. s. w. sind gewisse Formen ober Geseze nö-thig, welche die Abweichung von jenen RechtS- Princi-pien, die zwar immerhin möglich bleibt, wenigstens er-schweren und ihre Befolgung begünstigen sollen. Je mehrdie Constitutio» diesen Zwek erreicht, je mehr sie mit ei-nem Wort den Geist der Einkracht und die Gleich-heit der Rechte zwischen den Bürgern, gleich-sam das Leben der Gesellschaft und die Gesundheit oderdaS Gest; dieses Lebens zu erhallen und zu befördern weiß,desto vollkommener wird sie auch seyn. Wie schwer aberdieses Problem und in die Länge beynahe unauflöslich sey,beweiset die Geschichte aller Republiken, und wird in dem.Capitel von den zu ihrer Erhaltung nöthigen KlugheirS-Regeln noch näher gezeigt werden.
Da die Constitutione« nur positive Geseze sind, welchedie innere Ordnung und Einrichtung einer Genossenschaftoder Communität betreffen: so versteht sich von selbst, daßsie entweder von dem Willen der ursprünglichen Stifteroder ihrer späteren Mitglieder abhängen. Die einen wiedie anderen sind befugt die Bedingungen und Formen vor-zuschreiben, unter denen sie eine solche Corporation stif-ten, oder derselben beytreten, oder darin verbleiben wol.len. Sie legen dadurch nur sich selbst Geseze auf und be.leidigen kein fremdes Recht. Bisweilen wird hiezu schonLey der Stiftung der Gesellschaft ein sogenannter Planoder Entwurf gemacht, dem sich die einzelnen Mitglie.der unterwerfen oder den sie vielmehr bey ihrem Eintrittfreywillig annehmen, welcher Plan jedoch niemalen hin.
Ekchiter Band. K