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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Bequemlichkeit der Versammlungen und Berathschlagun-gen, welche z. B. geräumige, wohlgelüfkele Zimmer,akustische Bauart, mehrere freye AuSgänge u. s. w. erfor-dert, endlich wegen der Nähe der Canzleyen, der Ar-chive/ der übrigen Bedienung, der allfälligey Wacheu. s. w. In der Regel soll die Communität nur an demgewohnten, hiezu bestimmten One versammelt werden,weil derselbe allen Mitgliedern bekannt ist und weil sichauch hier alle nöthigen Hülfsmittel vorfinden. Doch istdieses nicht absolut nothwendig; überall wo die Commu-nität regelmäßig zufammenberufen wird und ihre Mitglie-der bey einander sind, da ist sie auch befugt ihren Wille»zu erklären und Beschlüsse zu fassen. Es ist sogar bis-weile» nöthig dieses Recht auszuüben, indem es auchNothfälle geben kann, wo die Versammlung an dem ge-wohnlichen Ort entweder nicht möglich oder mit Gefahrenund Aufschub begleitet, folglich der Communität selbstschädlich wäre.

3° Innere Organisation. Sind nun aber auchdie Mitglieder der Genossenschaft bey einander, so würdensie dadurch allein noch kein Ganzes ausmachen, sondernimmer nur ein zusammengelaufener Haufe einzelner Men-schen scheinen. Jezr erst hat die Versammlung eine Artvon Organisation nöthig, durch welche sie gleichsamzu einem Körper gebildet, ihr ein Haupt und eineSeele gegeben werde, damit sie auch einen gemein.

nur durch ihre Verbindung stark werden; Gemählde aus denwichtigsten Epochen der Republik, Wappen oder Bilder ihrerverschiedenen Herrschaften oder Besizungen, Symbole repub-likanischer Lugenden u. s. w.