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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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schastlichcn Willen erklären könne^ Alle Mitglieder kön-nen einmal nicht zum voraus wissen, was behandelt wer-den soll, nicht die Gegenstände anbringen, nicht zu glei-cher Zeit reden, als wodurch nur die äußerste Verwir-rung entstehen würde; es zeigt stch schon hier wieder diellnvollkommenheit von dergleichen künstlichen Körpern undder Drang der Natur die kollektive Einheit auf die na-türliche oder individuelle zurükzuführen. Irgend eine ein-zelne Person muß nothwendig beauftragt und bevollmäch-tiget werden, das Ganze zu leiten und gleichsam die Seeledes Körpers zu seyn; die Gegenstände über welche berath-schlaget werden soll, es seyen nun Bittschriften vow Pri-vat-Personen, Meldungen und Einfragen von Beamtenoder fremden Behörden, anbefohlne BerichtS-Erstattun-gen u. s. w., als welche nicht bey allen Mitgliedern ein-laufen können, vorläufig anzunehmen, die Versammlungzusammen zu berufen; die Materien in gehöriger Ordnungzu eröffnen, die Meinung der einzelnen Mitglieder einzu-holen, die Fragen zu sezen, die Stimmen zu sammelnund über den Gang deö Ganzen eine beständige Aufsichtzu halten. Diese Person, welche in allen Corporatione»ohne Ausnahme, von der größten Republik bis zu der ge-ringsten Dorfgemeinde und Handwrrkszunft herab, unum-gänglich erfordert wird, heißt man im Allgemeinen denPräsidenten (Vorfizer), weil er gewöhnlich an einemerhöheten oder wenigstens durch seine Lage ausgezeichne-ten obersten Orte fizt; es können ihm aber, je nach derursprünglichen Natur der Gesellschaft, oder nach seinenvorzüglichsten Verrichtungen auch andere Benennungengegeben werden, wie z. B. Consul (Fürsorger), l °>

to) In Carthago hießen sie Suffeten, d.s). die höher stjrnden,bey den Griechen Archonten u. s. w.