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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Depesche», in der Zusammeuberufung der Genossenschaft,der Proposition der Materien, der Scheidung und i»SMehr-Sezung der gefallenen Meinungen und der Ober-aufsicht des Ganzen während dem Zwischenraum der Ver-sammlungen; eS können ihm aber auch noch andere Ver-richtungen aufgetragen oder überlassen werden, wie z. B.bey Deputationen oder anderen Gelegenheiten im Namender Versammlung das Wort zu führen, ungeziemendenoder gesezwidrigcn Privat. Begehren den Zutritt vor dieCommunität oder ihren Rath zu verweigern; in den Ver.sammlungen zur Beybehalcung der nöthigen Rnhe undOrdnung eine gewisse Autorität und Disciplin auszuüben,divergirende Opinenten zur Sache zu weisen und an dieGeseze oder an die im Wurf liegende Frage zu erinne-ren; in dem Fall, wo die Stimmen auf beyden Seitengleich sind, durch die seinige den Ausschlag zu geben;die Versammlungen selbst aufzuheben, nicht nur wenn ihrGegenstand beseitiget ist, sondern auch wenn sie zu ermü-dend oder zu stürmisch werden sollten; den dienenden Of-sizialen die nöthigen Befehle zu ertheilen, das Siegel derRepublik aufzubewahren, die ausgefertigten Beschlüssedurchzusehen und bisweilen sogar eigenhändig zu unter,zeichnen; in kleineren Civilhändeln den Bürgern das Rechtzu sprechen u. s. w. Alle diese Verrichtungen machendas Amt eines Präsidenten noch wichtiger, und beweisenwie nöthig eS ist, dasselbe immer nur den treusten undfähigsten Händen anzuvertrauen, ja sogar bisweilen mitder Person abzuwechseln. — Nebst einem Präsidenten istaber in jeder Communität oder Corporation ein Schrei.

ir) S- Sismondi Ilist. des republ. Italieunes t, 398-7-39!). Die«

seS war auch noch in mehreren Schweizerischen Städten üblich.