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und freundliche Uebungen zu erfülle»/ ist der Innbegriffalles dessen was in diesem Verhältniß beobachtet werdensoll; die nemliche Reget/ das nemliche göttliche Geftz/welches zwar auch in allen anderen menschlichen Verhält-nissen gilt/ nur daß die Gegenstände/ auf welche dasselbeangewendet werden soll/ die Bestzungen und die darausentspringenden Befugnisse verschieden sind.
Hingegen gehört das Verhältniß der Corporatione»oder Republiken gegen ihre Diener und Untergebene/ d. h.gegen solche Personen- die zwar nicht Mitglieder der Com-munität/ aber derselben durch besondere Umstände oderVerträge dienstbar und verpflichtet sind , allerdings in dasEtaatSrecht der Republiken. Zwar ist dasselbe an undfür sich durchaus das nemliche was überhaupt zwischenHerr und Diener im ausgedehnten Sinne besteht und be-reits bey den Fürstenkhümern oder Monarchien entwikeltworden ist/ so daß wir uns eigentlich blos auf das dortGesagte beziehen könnten. Allein da die Sophistik unse-rer Tage alle natürliche Abhängigkeit/ alle freywilligeDienstbarkeit/ besonders gegen Republiken/ für natur-«nd rechtswidrig hat ausgeben wollen; da überhaupt diebeyden mit und neben einander existirenden/ so oft ver-wechselten Verhältnisse/ das republikanische und das herr-schaftliche/ nie genug von einander gesondert werden kön-nen; und da endlich aus der Natur der kollektiven Herr-schaft verschiedene merkwürdige Modifikationen entstehen:so ist es nöthig hier der Herrschaft der Republikenüber ihre Untergebene eine besondere Betrachtung zu wid-men/ ihren rechtlichen Ursprung / ihre wahre Natur/ so-gar ihre Nothwendigkeit und Allgemeinheit/ nebst dendaraus entspringenden Folgen zu zeigen.