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hälkliiß zwischen ihren Mitgliedern unter einander/ theilsauch die Formen und Hülfsmittel abgehandelt, welchezur Bildung oder zur Handhabung dieses Verhältnissesnöthig sind, und deren Inbegriff man die Constitutio«oder Organisation der Republiken zu nennen pflegt. Al-lein eine Eommunität oder Genossenschaft, welche zusam-inen genommen eine einzige kollektive Person vorstellt,und in dieser Eigenschaft Rechte auszuüben oder Pflichtenzu erfüllen hat, steht nothwendiger Weise auch mit an«dern Personen (Individuen oder Communitäten) in Be-rührung und rechtlichen Verhältnissen; theils mit solchendie ihr an Rechten gleich sind und von ihr unabhängig,theils mit anderen die ihr durch besondere Umstände oderVerträge dienstbar, verpflichtet und von derselben mehroder weniger abhängig sind. BevdeS zusammen kann maudaö äußere Recht der Republiken oder Genossenschaften(jus societatis extraneum) nennen, zum Unterschied vondem inneren oder einheimischen, welches blos zwischen ih.rcn Mitgliedern unter einander besteht. DaS Verhältnißder Eommunitäten mit ihresgleichen oder mit anderen vonihr unabhängigen Personen berühren wir hier nicht; eSist das uemliche was überhaupt zwischen den sogenanntenPrivat-Personen, als solchen, oder zwischen den Für*sten unter einander herrschet, in ersterem Fall das abso.lute oder außergefellige Privat-Recht, in lezte-rem aber, mit einem etwas unpassenden Ausdruk, daS na-türliche Völkerrecht genennt wird. Hier gelten alsonur die allgemeinen Menschenrechke und die allgemeinenMenschenpflichten; und zwar sowohl die strengrechtlichenalS die deö Wohlwollens, in so fern man zur Erfüllungder lezteren Mittel und Gelegenheit hat. Niemanden zubeletdigen, Verträge zu halten, HumanitätS-Pflichten