Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

219

ersten natürlichen Unterthanen der Republik seyen? Undwenn die bestehende Communität nach rechtmäßigen Er.wcrbungs. Titeln zum Best; von liegenden Gütern gelangt:sollte sie dann schuldig seyn alle srüheren und späterenEinwohner derselben sogleich in ihr Bürgerrecht aufzu-nehmen? oder sollten diese lezterrn die Pflicht haben Bür-ger werden zu müssen, auch wenn sie eS nicht wollten?Wie reimte sich dieses mit der allgemeinen Rechtö-Regel,daß niemand befugt ist andere Menschen wider ihren Wil-len in eine Genossenschaft zu zwingen, und daß auch dieGenossenschaft selbst nicht gezwungen werden darf, widerihren Willen, neue Mitglieder aufzunehmen und an ih.rem Eigenthum Theil nehmen zu lassen. Ein solcher Ver-trag der gegen gleiche Vortheile auch gleiche Beschwerdenauflegt, sezt die Einwilligung von beyden Theilen vor.auö, denn der Zwang würde den einen wie den andernin seiner rechtmäßigen Freyheit beleidigen.

Diesen Grundsäzen zufolge ist auch keine Republik je

nulla respublica reperta esc , adeo popularis, in qua non ali-qui , aut adolescentes, aut valde inopes, aut externi a de-liberationibus publicis arceantur. Jedoch fdjejnt ttttt btcfctf

noch nicht ganz genau und gründlich auSgedrükr. Die Kinder,die Jünglinge, die ganz Armen u. l. w. werden eigentlich nichtvon den Berathschlagungen ausgeschlossen, sondern sie ge-hören nicht dazu. Jene müssen vorerst in die Communitätaufgenommen werden oder die Bedingungen erfüllen durchwelche sie gesezmäßig ausgenommen sind, und bey einem wirk.lichen Mitglied derselben ist die Armuth allein kein Hindcr-niß. Auf das Wort externi (Äußere) kömmt rS hier alleinan; denn es versteht sich von selbst, daß einer der nicht zu derGenossenschaft gehört, auch nicht an ihren Berathungen Theilnimmt.