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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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hn* milit arisch rygieren, oder durch CommissärSadministriren, ohne ihnen die Vortheile des söge.nannten Bürgerrechts einzuräumen. Seihst in den jeü-gen- im I. 180Z und wieder 1814 durch fremde Macheumgefchaffenen oder neugeschaffenen SchweizerischenC an tonen sind zwar statt der ehmaligen freyen Stadt,und Landsgemeinden größere Genossenschaften willkühttichgestiftet worden, denen man die Güter und mit denselbenzugleich die Macht und Freyheit der ersteren übergebenhat; allein auch diese neugeschaffenen sogenannten Can-tonS-Bürgerschasten, mittelst deren die vormaligenHerren zu Dienern und die Diener zu Herren geworden,fassen noch lange nicht das ganze Volk oder alle Einwoh-ner des Landes in sich; alle fremden Einsaßen und diekein Orts. Bürgerrecht besizen (wenn sie auch noch so be.gütert sind), alle Bevogttten und Minderjährigen, alleDienstboten «nd Handwerksgesellen, alle aus Armen 'Eas.fen Besteurten, alle in ConcurS Gerathene (VergeldStagteoder sonst Ehrlose), alle Unverehlichte unter dreyßig Jah-ren, alle diejenigen welche entweder nicht ein gewisses be-stimmtes Vermögen hesizen oder nicht eine gewisse Summevon Auflagen bezahlen u. f. w., zahlreiche Classen die dochauch Menschen sind und Menschen, Rechte haben, gehörennicht zu jener Bürgerschaft, können nicht mitstimmen,nicht gewählt werden, müssen aber gleichwohl denübrigen oder ihren Stellvertretern gehorchen und sind alsodienstbar, abhängig, folglich gerade das was man sonstunterthau nannte; nur mit dem Unterschied, daß der eh.

;i>) die Mediations-Akte mid die neuen Camons-Constitu-tionen von 1814 und 181;.

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