wissenhafter freyer Verehrung des natürlichen Gesezeserfüllt werden sollen, und daß ohne dieselben alle übn-gen künstlichen Hülfsmittel unzureichend oder gar schäd-lich sind.
Aus dieser gedrängten/ aber dennoch gründlichen undvollständigen Darstellung der Landesherrlichen Rechte derRepubliken/ ihrer Natur und ihren Schranke«/ ergiebtsich nun von selbst, was in anderen Zeiten und bey we-nigen verwirrten Begriffen kaum zu bemerken nöthig wäre/daß die Unterthanen, d. h. die Diener und Angehörigeder Republiken, eben so wenig als die der individuellenFürsten berechtiget sind irgend einen Antheil an jener ge-meinsamen Herrschaft/ oder/ wie man sich mit verschleyer.trn Worten auSdrükt/ an der Regierung oder den so.genannt politischen Rechten anzusprechen. Demwäre wohl also/ wenn sie nach der Hypothese des pseu-dophilosophischen, revolutionären StaatSrechtS Ursprung-lich die Stifter der Genossenschaft gewesen, jene herr-schende Corporation aus ihrem Mittel erwählt und der-selben ihre Gewalt übertragen hätten. Allein da dieseIdee eines Social. ContractS, wie schon oft gezeigt wor-den, historisch falsch, ja sogar unmöglich und unvernünf-tig ist; da im Gegentheil die Republiken wie die Fürsten,die freyen Communitälen wie die freyen Einzelherren,im Grund (Wohlthaten und Hülfleistungen abgerechnet)nur ihre eigene Sache regieren, da alle ihre Rechte ausihrer Freyheit und ihrem Eigenthum fließen: so könnenauch die Unterthanen kein Recht auf die Ausübung vonBefugnißen oder auf den Genuß von Gütern haben die«ichr die ihrigen sind. Man würde solche Prätension ge-gen jede Privat-Genossenschaft ungereimt und empörend