Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

238

Unterthanen die nemlichen Mittel wie in Monarchieneingeräumt; und wenn schon die souvcrainen Repub-liken, gleich den Fürsten, wegen ihrer relativ größerenMacht nicht vor menschliche, wenigstens nicht vor ihreeigene Gerichte gezogen werden können, so entgehen siedeßwegen bey offenbarem Mißbrauch ihrer Gewalt, dengöttlichen oder natürlichen Strafen nicht, und diese stnddennoch die wirksamsten und besserndsten von allen. Un.gercchtigkeit die sich überall Feinde macht und zulczt zumWiderstände reizt, Wortbrüchigkeit die alles Vertrauenvon anderen raubt, Neid und Zweyrracht welche dieKräfte lahmen und gegen das Innere kehren, hochmü.thige Herrschsucht auf welche gewöhnlich Erniedrigungfolgt, und liebloser EgoiömuS der mit gegenseitiger Ver-weigerung aller Freundschaft bestraft wird: wie vieleRepubliken haben sie nicht zu Grunde gerichtet! es heißtauch von ihnen, daß Ungerechtigkeit alle Länder verwü.stet und böseS Leben die Stühle der Gewaltigen stürzt.Zulezt fällt die Strafe schlechter Handlungen allemal aufihre Urheber zurük, daher die bloße Abwesenheit mensch,licher Gerichte kein so großes Uebel ist, als unsereStaatSlehrer und Juristen sich vorstellen. Denn dieseGerichte helfen auch sogar gegen Privat.Personen nichtimmer, dabey selten zu rechter Zeit, oder in hinreichen,dem Maaß; .sie können durch Irrthum oder bösen Wil-len sogar dem Unrecht helfen, und die Natur hat unshierdurch die wichtige Lehre gegeben, daß auch die recht,lichen Schuldigkeiten (obgleich der Zwang zu ihrer Er-füllung erlaubt ist) im Grunde freywillig, d. h. aus ge.

»3) B. II Cap. 40 und 41.an) B. der Weish. VI,