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wollte. Daß die ganze freye Commnnitä't über ihre eige-neu Sachen und über die ihr versprochenen Dienstleistun-gen unabhängig gebietet, ist kein Privilegium, sondernein natürliches Recht, welches aus ihrer Persönlichkeit undihrem gemeinsamen Eigenthum stießt. Privilegien stnd Aus-nahmen oder Dispensatione« von Gesezen; sie werden vonOberen an Untergebene ertheilt, und die früher bestehendeunabhängige Genossenschaft konnte von ihren später hinzu-gekommenen Unterthanen weder Gescze noch Privilegienerhalten, wohl aber umgekehrt diese von jener, so wiedie meisten Republiken selbst dergleichen von ihren frü-heren Herren, z. B. die frey gewordenen Städte des Mit-tel. Alters von Kaisern und Königen erhalten haben. 45 >Daß die Bürger oder Mitglieder der Genossenschaft, alssolche und blos in dieser Eigenschaft betrachtet, zum Theilanderen Gesezen und Pflichten alö die Nicht. Bürger un-terworfen sind, ist nach der Natur der Sache gar nichtanders möglich, der Gerechtigkeit wegen absolut nothwen-dig, und kann so wenig eine unblllige Begünstigung, ge-nannt werden, als'wenn die Geistlichen, die Militär-Personen, die übrigen Fürstlichen Beamten, die Hand-werker u. s. w. in dieser Rüksicht anderen Gesezen alSdie übrigen Menschen unterworfen sind; nicht zu geden-ken, daß jene sogenannten Privilegien nicht immer inVortheilen, sondern sehr oft in Beschwerden bestehen,von denen die Unterthanen befreyt stnd. Daß ferner imInneren der freyen Gesellschaft oder Bürgerschaft selbst,freylich nicht die geringsten und niedrigsten, sondern dieangesehenen, reicheren und fähigeren Bürger und ge-wöhnlich auch ihre Nachkommen (in so fern ste die nem-
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Sechsrer Band. O>