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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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lichen Eigenschaften besizen) Vorzugsweise in die Rätheund zu den höheren Stellen und Aemtern erwählt wer-den, ist gar kein gesezliches Privilegium, sondern einfreywilliger Vorzug zu welchem schon die Natur unver-meidlich treibt, d>w von der gemeinsten Klugheit ge-boren ist, der allein Ruh und Frieden in der Genossen-schaft zu erhalten vermag, und den man daher in allenGemeinden ohne Ausnahme, in allen Dörfern und Pro-vinzialstädten wieder findet. Noch weniger kann diesernatürliche Vorzug eine Familien.Herrschaft genen-ner werden. Denn cö find nicht privilegirte Familien,sondern immer nur angesehene, mit Zutrauen beehrteBürger, welche in der Gemeinde oder in den Räthenfizen und die Sache derselben verwalten. Der großeoder oberste Rarh einer Republik selbst ist keine Födera-tion von Geschlechtern, sondern eine Versammlung au§.gewählter, regimentsfähiger Bürger. Ob unter diesenviele oder wenige zufälliger Weise den nemlichen Namentragen, ob sie etwa in einem gedrukten Verzeichniß, deralphabetischen Ordnung wegen, neben einander stehenund (was nicht immer der Fall ist) unter sich selbst et-was mehr befreundet seyen, darauf kömmt eö gar nichtan; sie fizen in der Versammlung als Bürger und nichtals Familien. Glieder, es wird nach Köpfen, nicht nachGeschlechtern gestimmt, und fehlt sich viel, daß die Glie-der der nemlichen Familie auch immer der nemlichenMeinung seyen. UebrigenS wechseln die angesehenen Ge-schlechter gleichwie die Zahl der Personen aus denen siebestehen; einige blühen auf und andere verwelken, jenach dem Zuwachs oder der Abnahme der moralischen

vi) Vergl. B- i. ©• 370 und 374»