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welche entweder die Auflösung der Republik odek LiüLwidernatürliche Verengung derselben herbcyführen, wo«bey, der theoretischen Gleichheit ungeachtet, die einengenießen, die anderen entbehren, jene allein herrschenund diese dienen müssen; ein Zustand - der «dermal nichtin die Länge dauern kann, sobald die Verschiedenheit nichtauf natürlichen Verhältnissen, mithin nicht auf einemPrincip der Gerechtigkeit beruht. Auch beweiset die ganzeGeschichte, daß viele Republiken und städtische Gemein,den blos durch Aufnahm allzuvieler Bürger zu Grund ge.gangen sind, und es hat schon Aristoteles dießorrS dieBeyspiele der Achäer in Sybariö, der Thurier, der By.zantiner, deren von Antissa auf der Insel LeSboS, vonMcssina, von Syrakuö, von Amphipolis u. s. w. ange.führt, wo bald die alten und ursprünglichen Bürger vonden neu herbeygerufenen Fremden verjagt wurden, balddiese hinwieder von jenen neuerdings vertrieben oder aus.gestoßen werden mußten, und ohne diese Trennung derFriede schlechterdings nicht beybehalten werden konnte. o
Was aber jede Republik am meisten zu fürchten hat,ist die Uebermacht einzelner Bürger und die aus derfel.ben siießende Leichtigkeit der Usurpation, besonders inhohen, mit vieler Gewalt versehenen Stellen und Aem,tern. Communitäten und Republiken sind auf ungefährgleiche Kräfte und GlükSumstände gegründet, wenigstensin dem Grade, daß kein Bürger unmittelbar von demanderen abhänge oder in seinem direkten Dienste stehe. «>
5) Aristot. Polit. L. v. c.3. Uebersez. von Garve. B. I. S.402 — 404.
6) Vergl. oben ©. rr.