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Neunzehntes Capitel
Makroblotik oder Staatsklugheit der Republiken.
I. Insofern sie unabhängige Grundhcrren sind, haben sie mancheKlugheitS-Regeln mit den Fürsten gemein; doch sind mehrerederselben bey einer kollektiven Person theils unnölhig, theilsunmöglich.
H. Lntwiklung jener Aehnlichkeit und dieser Modifikationen inAbsicht auf
i. die Succession--Ordnung und die gute Wirthschaft;
». die Auswahl der Beamten;z. das nioralische Ansehen;
4. den kriegerischen Geist. Schwierigkeiten der Kriegführung.
Nothwendigkeit und Gefährlichkeit der Dictaturen.
;. der Streitigkeiten mit ihren Unterthanen. Kollektive Herr-schaften sind fast immer unangenehm. Daherige absoluteNothwendigkeit eines milden Regiments.
6. In Absicht agf die Verhältnisse mit äußeren Fürsten. ZuNegotiatione« sind die Republiken gewöhnlich ungeschikt.
Alle freyen Communitäten sind Fürsten und Republikenzugleich; unabhängige Grundherren auf der einen, Ge-meinden oder Genossenschaften auf der anderen Seite,und Liefest doppelte Verhältniß macht auch ihre Staarst-klugheit unendlich schwieriger und verwikclter. Sie läßtsich jedoch wieder auf das allgemeine Princip zurükfüh-ren, in ersterer Rüksicht die Macht, auf welche die Herr-schaft gegründet ist, zu behaupten und regelmäßig aus-zuüben, in lezterer aber den Geist der Einigkeit und dieGleichheit der Rechte unter ihren Bürgern oder Mitge-nosseu möglichst aufrecht zu erhalten.