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In ihrer Eigenschaft alS Grundherren oder kollektiveFürsten haben also die Republiken oder freyen Commu-nitätcn manche Erhaltungs. Mittel mit den Pairimonial-Fürsten gemein; doch versteht es stch von selbst, daß dieveränderte Natur des herrschenden Subjekts mancherleyModificatione» hervorbringt, und die Anwendung mehre-rer für Einzelherren sehr wesentlicher Regeln theils nn-nöthig, theils unmöglich macht. So z. B. kann hierkein Recht der Erstgeburt, keine Thronfolgs. OrdnungPlaz haben. Die Genossenschaft bleibt stets die nemlichePerson, sie stirbt nicht aus, theilt mithin ihr Gebiet nieunter leibliche Erben, und die Stelle der SuceessionS-Ordnung wird durch kluge Wahlformen, und so weit eSnöthig ist, durch Aufnahme neuer Bürger vertreten. —Gute, verständige Wirthschaft, ungeschwächte Beybehak-tung der Territorial. Güter und der finanziellen Hülfs-mittel ist den Republiken eben so sehr zu empfehlen alseinem Einzelherren, ja beynahe noch mehr alS lezterem,weil sie nur durch wenig fordern und viel geben die kol-lektive Herrschaft erträglich machen und den Neid ent-waffnen können. Republiken haben auch hierin einen Vor-theil vor den Fürsten, da sie, wie schon anderswo be-merkt worden, weniger Bedürfnisse, mithin auch wenigerReiz und Veranlassung zu großen Ausgaben haben, unddaher im Allgemeinen selten verschwenderisch sind. An^ständiges Vermögen, das für die Ausgaben hinreicht,und mittelst eines vorräthigen Noth. und Ehren. Pfen-uings auch irgend ein außerordentliches Bedürfniß ohneAnstrengung auszuhalten vermag, ist für ihre Existenzwie für ihr Ansehen nöthig; aber großer Reichthum ehergefährlich, theils weil er innere Verderbnis begünstiget,theils weil er den Neid benachbarter Potentaten reizt und