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selbst als Ober. und Unter. Befehlshaber bey der Armesoder ihren Verwaltungen angestellt sind, folglich den Raths-Versammlungen nicht beywohnen können, mithin die wich-tigsten Bcschlüße einer Minorität überlassen müssen, derenMitglieder vielleicht nicht die fähigsten noch die entschlof.senstcn sind, oder auch in anderer Rüksicht nicht des all.gemeinen Zutrauens genießen, und unter denen überdießabermal nur die bloße Mehrheit gilt. ?> Daher bleibtden Republiken zu zwekmäßiger Führung innerer oderäußerer Kriege kein anderes Mittel übrig, als temporäreDiktaturen von einzelnen oder wenigen Personen ein-zuführen; eS zeigt sich schon hier wieder daS Jnkonve-nient jeder kollektiven Person, daß sie in eben dem Au.genblik, wo sie um ihre Freyheit kämpft, selbst keineFreyheit mehr besizt, ober ausüben kann, sondern sicheiner inneren Gewalt von Einzelnen unterwerfen, und esoft blos von derselben guten Willen erwarten muß, obsie diese Gewalt wieder abtreten und an die Communirät
l) Dieses ist j. B. im Februar I ??8 zir Bern während dem Krieggegen die Franzosen, so wie bey der famosen Abdication derFall gewesen, und mag auch wohl in andern Republiken ein-getroffen seyn. Der Grunbsaz »bsenter consentire videnturkann hier nicht angewendet werden; denn die bey der ArmeeAngestellten sind nicht frcywillig abwesend; sie wurden nichtzu der Versammlung einberufen, eS hieng nicht von ihnenab, ob sie beywohnen wollten oder nicht: sie können nichtzweyerley Pflichten zu gleicher Zeit erfüllen. In diesem we-sentlichen Inkonvenicnt liegt auch ein Hauptgrund zur Einfüh-rung von Dictaturendenn am Ende ist eine von der ganze»souveraincn Versammlung frey gewählte Dictatur doch besserals eine zufällige, die nur aus der Majorität einer überblei-benden, träge» oder unwissenden Menge besteht, und daherzu solchem Geschäft gewöhnlich am allerwenigsten geeignet ist.