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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Ein und zwanzigstes Capitel.

Fortsezung.

r. Kluge Constitutivus -Geseze.

a. Erwerbung und Verlust des Bürgerrechts.

I. Die Aufnahme in die herrschende Genossenschaft muß zwarschwer^ aber nicht unmöglich seyn. Wie hierin das rechteMaaß zu beobachte»?

n. Die Ausschließung von dem Bürgerrecht ist auf collidirendePflichten, entehrende Handlungen und dienstbare Verhältnissezu sezen,

^luge Statuten oder Constitutions-Geseze können aller«dings viel zur Einigkeit der Bürger, und mithin zurForkdaur einer Republik beytragen. Wir haben im drey«zehnten Capitel von der Nothwendigkeit, der Allgemein-heit, dem Endzwek, der Entstehungsart und den Gegen-ständen solcher Eonstitutions-Geseze gehandelt; hier ist eSalso nur darum zu thun, von ihrer Zwekmäßigkeit, d. h.von ihrer mehreren oder minderen Vollkommenheit zureden, und vorzüglich diejenigen Punkte zu berühren,welche auf das Leben und die Gesundheit einer Republikden wesentlichsten Einfluß haben.

So unendlich mannigfaltig, zum Theil sogar seltsamund widersprechend auch die Mittel und Künsteleyen stnd,welche in dieser Rüksicht von den verschiedenen Republi-ken versucht oder angewendet worden: so läßt sich dochdie ganze daherige Doctrin einfach und befriedigend ab-