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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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handeln , wofern man nur von richtigen Begriffen überdie wahre Natur und den eigentlichen Zwek solcher Ver-fassungen ausgeht. Sie betreffen blos die Formation undinnere Ordnung der herrschenden Genossenschaft selbst,und sind bestimmt theils ihre Mitglieder an einander zuknüpfen, die zerstreute Menge gleichsam zn einem künstli-chen und fortdaurenden Ganzen zu bilden, theils daszwischen ihnen bestehende Rechtsverhältniß möglichst zuhandhaben, und vorzüglich zu hinderen, daß in Sachender ganzen Communität niemand seinen Privatwillen anPlaz deg allgemeinen Willens sezen könne. ' > Also müs.sen sie dem Geist einer wahren Communität, dem natür-lichen Genossen. Recht angemessen seyn, und doch zugleichdem guten Fortgang der Geschäfte, d. h. der Aeußerungund Vollziehung deS allgemeinen Willens keine Hinder-uiße in den Weg legen. Beydes ist zwar oft schwer miteinander zu vereinigen, daher auch schlechte positive Con-stitulionS-Geseze mehr schaden als gar keine, weil inlezterem Fall oft eine vernünftige Uebung und Traditionihre Stelle vertritt, das Fehlerhafte nicht zur Regelwird, und folglich das natürliche Recht, wenigstens nichtjeden Augenblik verlezt werden muß.

Gleichwie es in jeder Constitutio« vor allem darumzu thun ist, wie das Bürgerrecht erworben und wiederverlohren werden könne: so besteht auch bey einer freyenund herrschenden Genossenschaft die erste Klugheitö-Regeldarin, daß die Aufnahm in dieselbe zwarschwer, aber nicht unmöglich seyn muß. Wirhaben bereits in dem fünften Capitel bewiesen, daß zwar

t) S. oben S. 144—14?.