braucht im Grunde gar nicht vorgeschrieben zu werden:denn, wie schon anderSwo bemerkt worden/ so giebt eSkeine gebornen Bürger, sondern nur Söhne von Bürgern.Irgend ein Actus der Ausnahme in den Genuß deS voll-kommenen BürgerrechlS ist immer erforderlich, und fürdiese Aufnahme läßt sich allerdings ein gewisses Alter fest.sezen. Werden jedoch für die Stellen im großen Ratheinige Jahre mehr gefordert: so beleidiget dieses imGrunde niemand, und geschieht nur, um die allzugroßeConcurrenz zu minderen, dadurch den Frieden zu beför-deren, mehr Erfahrung in die Rathe zu bringen, un-dem Aufbrausen jugendlicher Leidenschaften vorzubeugen.Ob sodann unter den stimmfähigen Bürgern einer reichoder arm sey, darauf kömmt eö blos für die Wahlfä-higkeit gar nicht an; und man hat in allen Republikenausgezeichnete Magistrate gesehen, die wenig oder garkein Vermögen besaßen, wofern sie nur von Aemtern oderanderem Erwerb ihr eigenes hinreichendes Auskommenhatten. Im Gegentheil compensirt die freundliche Vor-sehung gewöhnlich ihre Wohlthaten; sie giebt den einenmehr äußere Güter, den anderen mehr moralische Kraftund Fähigkeit; die minder reichen müssen ihre Talentemehr anstrengen, und leisten oft der Republik die wesent-lichsten Dienste, während großer Reichthum (wie wiroben ebenfalls schon bewiesen haben) 4 > gar nicht immermit mehrerer Vaterlandsliebe verbunden ist, sondern viel-mehr oft zum Egoismus verleitet. Wer soll übrigens dasQuantum des nöthigen Vermögens bestimmen oder con-statiren? Wie willkührlich ist nicht das erstere, wie schwie-rig das festere ? 6 7 > Wer heute daS geftzliche Capital be-
6 ) Siehe S. sso- 2 Si und S.
7) Durch die Buvsaparnfche MediationS - Verfassung für die