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fett/ und republikanische Säze in Monarchien hinübertrug,wie dann die neuen Philosophen von den einen so wenigals von den anderen richtige Begriffe hatten. Bey Reichs-oder Landständen bringt es die Natur der Dinge mit sich,daß man nur durch den Besiz gewisser Ländereyen dazu-gehört, nicht weil derselbe mehr Fähigkeit und Interessean der Verwaltung deS StaateS giebt, sondern weil manDurch ihn allein nur dem Fürsten oder k.önig verpflichtet-ist, » und folglich von ihm zum Nachgeben, oder zurEinwilligung über gewisse Dinge einberufen wird. Inwahren Communitäten hingegen hat man das Recht zustimmen und ausgefchossen zu werden, nicht weil man Land-oder Vermögen besizt, sondern weil man ein Mitglied derGenossenschaft ist. Sobald diese Corporation besteht, undallenfalls die wenigen Bedingungen der Stimmfähigkcitfeftgesezt worden: so sind alle übrigen gesezlichen Be.schränkungen der Wahlfähigkeit zu dem stellvertretendenAuSschuß theils unbillig und unnöthig, theils illusorisch«nd sogar schädlich. Das Geschlecht braucht gar nichtbestimmt zu werden, denn die Bürgerschaft ist eine Cor-poration von Männern und nicht von Weibern; die lezte.ren wurden gar nie darin aufgenommen, und sind nurals Angehörige der eigentlichen Bürger gewisser Privat-Begünstigungen theilhaftig. Sie stehen auf keinem Ver-zcichniß, sie sind zu keinen besonderen Pflichte» verbun-den, sie änderen durch ihre Heyrathen Vaterland, Bür-gerrecht und engere Vereine, ohne daß weder dem einennoch dem anderen davon die geringste Anzeige gemachtwerde. Selbst das Alter, welches doch eine beweisbareEigenschaft und jedermann zu erreichen möglich ist,
5 ) Siehe D. H. S. 335- 337 und B. III. S. 3-8- 335.