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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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itt dies« Hinsicht wäre keiner wahlfähig, oder sie vezah.ken, wie in Privat. Corporatione« , eine jährliche, füralle gleiche Bürgersteur/ und in diesem Fall wären siealle wahlfähig; oder endlich sie haben ihren schuldigenBevtrag sreywillig bey der Aufnahm in das Bürgerrechtgeleistet. Noch weniger lassen sich gewisse Wissenschaf-t e n und Kenntnisse vorschreiben: denn das sind garunsichtbare Kräfte, die jeder einzelne mehr oder wenigerzu besizen glaubt, und worüber das Urtheil äußerst trüg.lich, oft sogar unmöglich ist. DaS Durchlaufen gewisserLehranstalten liefert keinen Beweis, daß man die gefor.derten Kenntnisse besize, viel weniger daß man sie nichtohne dieselben erwerben könne; man weiß, wie es mirErtheilung von dergleichen Zeugnissen zugeht, und dieErfahrung hat besonders in unseren Tagen zur Genügebeweisen, daß die gelernten Storchen nicht flft»ger als a nd e re sind. ro > Zudem hat das gemeineWesen sehr viele und verschiedenartige Bedürfnisse; esfehlt sich viel, daß man zur Verwaltung einer Republiketwa nur positiver Juristen nöthig habe-, und wer alsozu den einen Geschäften nicht tauglich ist, der kann viel.leicht durch anderweitige Kenntnisse dem Vaterlande nüz.liche Dienste leisten. Nicht zu gedenken, daß, wenn derUnterricht schlecht oder falsch gewesen ist, er mehr Ue-bels hervorbringt, als gar keiner. Ueberhaupt könnenund sollen alle nöthigen oder wnnschenöwerthen Bedin-gungen allenfalls vor der Aufnahme in die Gesellschaft,

8) Vergl. oben S. i-8-rzo und ff,.

9) Recipimus pecuniam, et mittimus asinum ia patriam.

io) Hagedorn.