stiften die Macht und das Befugniß hatten- bisweilenauch die bloße Macht ohne vollkommenes Befugniß; essey nun, daß sie die erste Wahl selbst ausüben, oder auchLiese kleineren dazu geftisteten und berufenenVersammlungen der Bürger auftragen und überlassen.In der Folge dann sind für die partielle Ergän-zung nur zwey Wege möglich; entweder geschieht sie vonoben herab durch den einmal formirten Ausschuß selbstund durch besondere von ihm dazu geordnete Wahlcolle-gten; oder aber von unten herauf durch einzelne kleinereAbtheilungen der Bürgergemeinde, denen hiezu willkühr-lich ein Wahlrecht für die ganze Corporation eingeräumtwird. Die Verfassungen der Republiken sind zwar in un-seren historischen und statistischen Büchern meist so flüch-tig und oberflächlich behandelt, daß man gerade über diewichtigsten Punkte, wie z. B. über die Stiftung der Com-munität, die Erwerbung des Bürgerrechts, die Bedin-gungen der Stimm, und Wahlfähigkeit, die Bildung ih-rer großen und kleinen Räthe, die Verhältniße mit ihremGebiet u. s. w. oft gar keinen Aufschluß, oder nur ver-kehrte Begriffe findet. Doch ist von mehreren Republikendie Wahlart ihrer großen Räthe oder stellvertretendenAuSschüße bekannt. Zu Athen geschah sie durch daS Looö, ,gleichsam durch eine unsichtbare höhere Potenz, und nichtLurch die Bürger selbst. In Rom wurden die Senatorenvorerst von den Consuln und späterhin von den Censorenernannt. Zu Venedig bestand eigentlich keine wahre Re-präsentation, sondern die ursprünglich große Gemeindeward im Jahre 1297 durch die von dem Herzog Grade-nigo veranstaltete Serratura dei Consiglio auf die da-mals in der Versammlung sizenden Geschlechter und ihreNachkommen verenget oder beschränkt, und jeder Regi-
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