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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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gliedern der stellvertretende Ausschuß bestehen solle/ unddurch welche Eigenschaften man dazu wahlfähig werde:so entsteht noch die dritte und lezteFrage, von wem der.selbe ursprünglich gewählt und in der Folge ergänzt wer-den solle? Ein schwieriger und wichtiger Punkt, wobeydurch unüberlegte und zwekwidrige Formen theils die Ge-rechtigkeit beleidiget/ theils wider die Klugheit gefehlt/und die Existenz der Republik selbst gefährdet werdenkann. An und für sich käme zwar das Wahlrecht aller-dingS der ganzen ^versammelten Gemeinde zu, insofernman sich dieselbe als vorher cxistirend und unabhängigdenkt. Allein wir haben schon anderöwo bewiesen,und eS ergiebt sich aus der Ratur der Sache selbst, daßdieses schlechterdings unmöglich ist, und eben deßwegenauch nie und nirgends geschieht. Denn sobald die ganzeCommunität zur Ausübung ihres Wahlrechts versammeltwerden könnte, so könnte sie eben so gut auch zur Am.Übung anderer Rechte versammelt werden; die Stellver.tretung selbst, welche nur wegen der Menge oder derEntfernung der Bürger gebildet werden muß, wäre nichtnur überflüßig, sondern sogar schädlich; ein dirigircnderRath und die Gemeinde würden zu Allem hinreichen,und nie dürfte sich eine versammelte freye Corporation zueiner solchen Entäußerung oder gänzlichen Abtretung allerihrer Rechte verstehen. Daher giebt eö auch kein Bey.spiel, daß irgend ein stellvertretender Ausschuß von derganzen Gemeinde gewählt oder ergänzt worden sey. Dieursprüngliche Bildung wird allemal und nolhwen.diger Weise von früheren Oberen veranstaltet, welche so-wohl die Genossenschaft selbst als ihre Stellvertretung zu

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