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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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der große Rath im Jahre 43Z2 nach dem Bund mtt denEidgenossen bey der sogenannten Mordnacht eingeführt,blos dadurch daß man dem eigentlichen Rath, oder denFührern der damaligen Bewegung, zuerst dreyhundert,bald darauf aber nur einhundert achtbare Bürger beygab,deren abgehende Mitglieder seither, je zweymal des Jahrs,non groß und kleinen Räthen selbst ergänzt wurden. 28 >In Freyburg stand die Erwählung der Mitglieder desgroßen RathS einem Collegio, genannt die Heimlicher, zu.Zu Solothurn wurden sse von von dem gesamten kleinenRath, jedoch aus den betreffenden Zünften gewählt. 2 »> ZuGenf gieng ihre Erwählung oder Ergänzung, allemal wennvierzig Mitglieder gestorben waren, vor sich, und standebenfalls nicht der Bürgerschaft, sondern vormals blosdem kleinen Rathe zu, welcher sie dann dem großen Rath

war, hieß im Canzkey-Styl einer der Bürgere»/ im gc.meine» Leben ein Herr zu Bürgeren. Man findet inalten Dokumenten die AuSdrüke Räth und Bürger, f»man nennt die zweyhundert der Stadt Bern, alssie von der Gemeinde kamen, so daß die Gemeindeund die Versammlung von Räth und Bürger offenbar dasrremliche sind. Die ganze Bürger-Gemeinde, in obere unduntere abgetheilt, halte freylich noch bis auf die neuestenZeiten, wegen ihrer der individuellen Nuzung überlassenenWaldungen und Weiden, ihre jährlichen von einem Venner,und Nicht von dem Schultheiß präfidirtcn Versammlungen:aber zu dem Regiment der Stadt, welches früher dem Rathallein zukam, wurden seit 1297 zweyhundert achtbare Bürgerdeygezoge», und diese bildeten, nebst dem Rath, die-eigent-liche politische Gemeinde, waren aber gar nicht auf gewiffeGeschlechter beschränkt, sondern wurden nach freyer Wahl auSdem Schooß der ganzen Bürgerschaft gezogen.

-8) Gimler, Regiment der Eidgenossenschaft. 1746. S. 498.

ap) Ibidem. S, 500,