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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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zur Bestätigung oder Verwerfung präseutirte. r»» Ruchdem PacifikationS-Edikt von 1782, welches aber denFrie.den nicht lange erhielt, trug zwar der dortige große Rathimmer noch den Namen Zweyhundert, bestand aber auszweyhunbert und sechSzig Bürgern, und wurde allemal,wenn fechszehen Mitglieder gestorben waren, von denübrigen, von dem kleinen Rath und von sechs und dreyßigdurch das LooS erwählten Bürgern, mithin von oben herab,und periodisch vervollständiget. sd In anderen Städtenund Republiken hingegen ist man, in der Meynung sichdem Princip, kraft welchem die ganze Gemeinde wählensollte, mehr zu näheren, auf den Gedanken verfallen, dieMitglieder des stellvertretenden Ausfchußes von einzelnen,durch ihren Wohnort oder durch ihren Beruf gesondertenAbtheilungen der Bürgerschaft (Zünfte, Viertel, Depar-tements u. s. w.) ergänzen zu lassen, zu welchem Endjeder dieser Abtheilungen eine gewisse Anzahl von Mit-gliedern zugeschrieben werden mußte, gleich alö ob nichtdie Menschen, sondern die Bezirke eines Landes, oder dieStraßen einer Stadt rcpräfentiret würden. s*> Dabey

30) Simler, Regiment der Eidgenossenschaft. 1746. S. 6 zy.

31) 2 ob. von Müller sämtl. Werke. B. XU. S. <s,

3*) Wenn jemand unter der alten Verfassung von Bern vorge-schlagen hätte, man solle die Mitglieder des großen Rath-nach gleichem Verhältniß auf die verschiedenen Straßen derStadt vertheilen, vbschon in der einen viele, in der anderenwenige, in der dritten vielleicht gar keine regimentsfähigenund tauglichen Bürger wohnten d so würde dieses jedermannunvernünftig und lächerlich gefunden haben. Und doch wärees nickt ungereimter gewesen, als in einer erweiterten, ßoge-nannten Eamons-Bürgerschaft jedem Amtsbezirk eine gewisseZahl von AuSgeschossenen zuzutheilen. Um sodann binrenher