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Endlich ist noch zu bemerken, daß eine periodischeErgänzung des großen Raths entweder nach einem be-stimmten Zeitpunkt, oder von einer gewissen Anzahl Mit-glieder, für die Erfrischung des Gemeingeistes und fürdie allgemeine Zufriedenheit viel zwekmäßiger ist als dieindividuelle, wo jedes abgehende Mitglied sogleichwieder ersezt wird. 3S) Vorerst ist diese leztere Ergän-zungS.Art gar nicht nothwendig, denn die überbleiben,den Mitglieder können die Gemeinde eben so gut reprä.sentiren, sie bleiben stets die nemliche kollektive Person.Irgend eine Zahl von Ausgeschossenen, oder vielmehrein Maximum, welches sie nicht überschreiten darf, mufifreylich festgesezt werden, aber dieses Maximum brauchtnicht immer vollständig zu seyn. Ohnehin können niealle Mitglieder jeder Versammlung beywohnen, und obalso einzelne oder mehrere durch Tod oder durch Krank,heit, Reisen oder andere Geschäfte abwesend seyen, istan und für sich gleichgültig. Die individuelle Ergänzungbegünstiget die falsche Idee, daß das Recht, im großenRath, d. h. in der verjüngten Genossenschaft zu sizen,ein wirkliches Amt sey, da es doch im Grunde kein Amt,sondern eine bürgerliche Eigenschaft, eine persönlicheWürde ist, die mit dem Tode wegfällt, und die damitverbundenen Pflichten gar wohl durch die übrigen aus-geübt und vertreten werden können. Dabey macht jene
36) Die periodische Ergänzung fand j. B. in Bern statt, wennachtzig Mitglieder, und in Genf, wenn deren vierzig mit Lohabgegangen waren. Die individuelle hingegen ist überall üb-lich , wo die Mitglieder von einzelnen Abtheilungen der Bür-gerschaft gewählt werden, weil man sie dann als Repräsen-tanten dieser Zünfte »der Bezirke ansieht, was sie im Grundedoch nicht sind.