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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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die man im Grunde nicht will. 3° Wenn die in derWahl befindlichen selbst/ und alle ihre Verwandte etwabis in den zweyten oder dritten Grad der VlukSfteund-schüft oder Schwagerschaft den AuSlritt nehmen müssen,folglich weder für sich, noch für andere mikftimmen kön-nen, und also daS überbleibende wählende Tribunal aufeinen kleinen Theil des Ganzen beschränkt wird/ unterwelchem dann wieder die bloße Mehrheit entscheidet.4° Wenn ein Theil der Wählenden oder der Vorgeschla-genen durch das LooS von ihrem Stimmrecht oder vonihrer Wahlfähigkeit ausgeschlossen werden, so daß in er-sterem Fall wieder die Minorität wählt, in lezterem aberes oft begegnet, daß selbst die Majorität nicht nur die-jenigen Personen, welche sie will, nicht wählen kann,sondern sogar für solche stimmen muß, welche sie nichtwill. 5° Wenn endlich unter mehreren Candidaten die

$) Im alten Der» z. B. ward bey allen Wahlen ein Drittheildes stimmenden Tribunals durch das LooS von dem Stimm»recht ausgeschlossen, eS wählten also nur die übrigen zweyDrittheile, unter welchen wieder die bloße Mehrheit galt»Bey den Rathswahlen dann wurden die vorgeschlagenen Sub-jekte vorerst nach und nach auf vier rcducirt. Diese viermußten unter sich das LooS ziehen, und diejenigen zwey,welche die vergoldeten Kugeln zogen, bliebe» allein in derlezten Wahl, wobey dann oft begegnete, daß gerade die zweybesseren Candidaten, welche auch die meisten Stimmen fürsich hatten, durch das LooS ausgeschlossen wurden, und diegroße Majorität des Tribunals gezwungen wurde, unter zweyanderen zu wählen, von denen sie im Grund keinen vonbeyden wollte. Oft kam auch gerade der wenigst Beliebtedurch das LooS in die lezte Wahl, und mußte, wie man sichauszudrüken pflegte, manchem anderen zum Brükleindiene».