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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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fühlt, daß er durch die wahre und freye Majorität nichterwählt worden wäre, oder wenn ein anderer, den jeder-mann gewünscht hätte, ausgeschlossen worden ist. Daherist sich auch nicht zu verwunderen, daß so viele Repub-liken in späteren Zeiten auf den Gedanken verfallen sind,die Wahlen dem LooS zu überlassen, oder wenigstens vie-len Zufall in dieselben einzumischen. Solches geschah je-doch nie ursprünglich, sondern nur nach offenbaren undoft wiederholten Mißbrauchen, denen man nicht andersabzuhelfen wußte. Man suchte dadurch den inneren Frie-den zu erhalten, und gefährlichen Parteyungrn vorzubeu-gen, den oft unerträglich lästige« Zeitverlust zu vermei-den, und der Präpoten; einzelner Häupter, Faktioncnoder Geschlechter entgegen zu wirken. Auch ist untergleich Berechtigten und gleich Mächtigen das LooS oftdas einzige Mittel, die Colltsionen zu beendigen, und injedem Fall bewirkt cS weniger Unzufriedenheit als dasoffenbare Resultat der Minorität. So wurden zu Athen,mit Ausnahme einiger wenigen Hauptämter, fast alle Stel-len verlooset. Das nemliche war auch in vielen Griechi-schen Staaten, in Groß-Griechenland, und in Rom fürdie Schreiber-Stellen beym öffentlichen Schaze üblich. 8 >Zu Bern wurden die Landvogteyen, deren Verwaltungauf sechs Jahre beschränkt war, und von welchen daheralle Jahre ungefähr acht erledigt wurden, unter den ver-heyratheten Mitgliedern des großen Raths durch das Looögezogen, jedoch nach einer gewissen Rang. Ordnung, kraftwelcher die Mitglieder einer späteren Promotion nichtmit denjenigen einer früheren, und diejenigen, welchebereits eine Landvogtey ausbedient hatten, gar nicht zum

8) Hüllmann GtaakSrecht des Alterthums, S. izs.