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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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rmd soll sich zwar auf dieselbe verlassen, wenn man vonseiner Seite nach möglichsten Kräften alles gethan hat,was zum guten Erfolg beyträgt; sie belohnt den Pflicht-sifer, den redlichen Willen, dient aber der pflichtverges-senen Trägheit nicht zum Polster, und die Einführungdes LooseS ist immerhin anstößig, schlägt alle Anstren-^ung, alle Nacheiferung nieder, und heißt im Grundenichts anders, als ein größeres Uebel an Plaz deö klei-neren stellen, dasjenige, das nur selten eintritt, mit ei-nem solchen vertauschen, das zur gesezlichen Regel wird.Den Schwierigkeiten, den nicht zu verkennenden Miß-brauchen republikanischer Wahlen läßt sich durch andereMittel vorbeugen, und wir halten es nicht für unmög-lich, eine einfache und kurze Wahlform anzugeben, diealle Vortheile der strengen Gerechtigkeit, der Freyheit,der wahren Majorität, des Geheimnisses u. s. w. in sichvereiniget, je nach den Umständen sehr verschieden modifi-zirt werden kann, und gleich anwendbar ist, es sey nun,baß eine einzelne Person, oder mehrere zugleich erwähltwerden solle». Dazu ist vor allem nöthig, daß das ganzeTribunal aller Wählenden, denen überhaupt ein Stimm-recht zukömmt, mit Einschluß der allfälligen Candidatengezählt werde. Die Wahlfähigen smd bekannt, entwederdurch die stch für das Amt anmeldenden Subjekte, oderdurch alle diejenigen, welche die gesezlichen Bedingungenerfüllen, und ihr Verzeichniß wird den stimmenden Mit-gliedern ausgetheilt, oder, wenn es aus sehr wenigenNamen besteht, auch lediglich abgelesen. Auf demselben

Beamte», z. B. der Bischöfe und Pfarrer, dem Loos zu über-lasse» , unter dem Dorwand, daß das Urtheil der Menschentrügen könnte.