Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

403

bemerkt sich nun jeder Wählende insgeheim denjenigen,den er in die Wahl vorschlagen, oder für welchen erstimmen will, entweder durch Aufschreibung oder durchAuSschneidung des betreffenden Namens, oder auch nurLurch ein schriftliches Zeichen. Ist aber kein gedrukteSVerzeichuiß vorhanden, so schreibt der Wählende lediglichLen Namen desjenigen, den er vorschlagen will, anfei-lten besonderen dazu bereiteten Zettel. Diese Zettel oderVerzeichnisse werde» sodann durch den Sekretär oder ei-nige Commissarien gesammelt, eröffnet, gezählt, das Re-stultat wird der Versammlung bekannt gemacht, und sostnd Vorschlag und Stimmgebung in einer und eben dersel-ben Operation vereinigt. Denn so oft einer auf den Zet-teln vorgeschlagen wird, so viele Stimmen hat er auch,zumal man mit Recht vermuthen soll, und es sogar ge-sezlich ist, daß jeder demjenigen, den er vorschlägt, auchseine Stimme geben werde . 10 > Findet sich nun, daß ei-ner schon bey dieser ersten Wahl die absolute MajoritätLeS ganzen wählenden Tribunals für sich hat, so daßihm auch durch das successive Auswahlen der übrigen aufDem Vorschlag befindlichen Mitglieder nur überflüssigeStimmen zuwachsen könnten: so ist er ohne anders er-wählt, und es bedarf keiner weiteren Wahl. Vereinigt

io) In Bern war es z. B. bev Eideskfljcht vorgeschrieben, daßjeder demjenigen, den er vorgeschlagen, auch so lange helfensolle, als er in der Wahl verbleibe. Hat er ihn für denWürdigsten gehalten, so soll er auch für ihn stimmen. DieseVerordnung war aber nothwendig, um dem Mißbrauch vor-zubeugen, daß man wechselseitig eine Menge von Personenin die Wahl vorschlagen konnte, nicht um für sie zu stimmen,sondern nur um dieselben nebst ihren Verwandten zum Aus-tritt zu nöthige».