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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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ren anwendbar seyn sollten; ja wir getrauen uns zu be-haupten, daß, wenn sie einst eingeführt wären, jeder-mann mit ihrer Billigkeit, ihrer Kürze und ihrem gutenResultat zufrieden seyn , und niemand mehr daran denkenwürde, sie abzuänderen, viel weniger zu dem blindenLoos seine Zuflucht zu nehmen.

Vier und zwanzigstes Capiteln

Fortsezung der Constitutions-Geseze.

4. Kluge Deliberativus -Formen.

I. Achnlichkeit derselben mit den Wahlformen. Die Aufgabebesteht ebenfalls darin, den eigentlichen Willen der Mehr»hcit herauszubringen, und dazu wird erfordert, daß s. nie»wand von seinem Vorschlag,, l>. niemand von seinem Stimm»recht auSgeschloffep werde, und c. der Beschluß stets dasProdukt der absoluten Majorität aller Stimmenden sey.

H. Häufige Verlezungen dieses Grundsazes durch mancherlevschwer zu vermeidende Mißbrauche, FactionS- oder Präsiden-ten - Künste.

III. Wesentliche zu beobachtende Regeln:

i» Die Convocatio« der Versammlung muß nöthige» Fallsauch ohne den Präsidenten qesezmäßrg möglich seyn.

2° Die Initiativ kömmt i» der Regel von dem dirigirendmCollegi»; jedem Mitglied muß aber das Reckt bleiben,gutfindende Anträge machen zu können. Natürliche Regelfür die Behandlung solcher Antrage (Motionen.)

3° Präliminar - Untersuchung des Gegenstandes. Wem sie zu»zuweisen sey, und worin sie bestehe- In blos berathe»!-den Commissionen gilt keine Majorität der Stimmen.

4 ° Eigentliche Berathung und Entscheidung.