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t>ie Stimmgebung geheim , und die ganze Operation sokurz, daß sie selbst bey einem Tribunal von zwey bisdreyhundert Personen kaum mehr als eine Stunde dau»ren kann. Auch ist sie mehrerer Modificatioricn sähtg,ohne daß das wesentliche Princip aufgeopfert werde. Soz. B. hindert gar nichts, daß irgend eine angesehene Be-hörde vorläufig zwey biö drey Subjekte vorschlagen könne,wofern dieser Vorschlag für die übrigen stimmenden Mit-glieder nicht bindend ist, sondern nur als eine ihnen ge-gebene Idee betrachtet wird. Eben so läßt sich bey einerallfälligen zweyten Operation, wo eS um die endlicheAbstimmung zwischen zwey einzelnen Candidaten zu thunist, unbedenklich der Austritt ihrer Person und ihrer näch-sten Verwandten festsezcn, theils wegen vermutheter Par-teylichkeit, theils weil dadurch das Tribunal nicht sehrgeschwächt wird, und es auch nicht schiklich ist, daß je-mand für sich selbst, oder für seine nächsten Blutöfreundestimme, folglich billiger Weise gefordert werden darf,Laß er in solchem Fall auf sein Stimmrecht Verzichtleiste. Endlich können auch hier die Stimmen mit ge-färbten Kugeln, mit schriftlichen Zeichen, oder für minderwichtige Stellen öffentlich durch Aufstehen und Sizenblei-ben gegeben werden. Dergleichen Wahlmerhoden, zu de-ren Ausführbarkeit nichts weiter erfordert wird, als daßjeder Wählende schreiben, oder doch GedrukreS und Ge-schriebenes lesen könne, sind oft in kleineren Privat.Ge-sellschaften üblich, wo man gerade wegen der minderenWichtigkeit der Sache blos durch den gesunden Verstandauf die einfachste und natürlichste Form geleitet wird.Da aber die Principien überall die nemlichen sind, sosteht man keinen Grund, warum die nemlichen Wahlfor-men nicht auch bey den großen und freyen Genossenschaf.