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Uid)t die Majorität beystimmen könnte. Denn freye Re-publiken sind nicht Reichs - oder Landstände, die ihrerNatur nach nur über einen ihnen gemachten Vorschlag/Rath oder Einwilligung zu geben haben; sie sind im Ge-gentheil deliberirende, selbstherrschende Versammlungen,und zusammen genommen daö Reinliche, waS in einerMonarchie der Fürst selbst ist. Wenn also die Initiativausschließend von dem RegierungS'Collegio herkom-men, wenn diejenige Behörde, deren in einer Republikdie höchste Gewalt zukömmt, gar keine Spontaneität ha-ben, nichts zur Berathung bringen, und nur über dieVorschläge ihres engeren AuSschußes mit Ja! oder Rein!sollte antworten können: so hieße das eben so viel, alsdie erstere ihrer Souverainität berauben, solche dem lez-leren zuwenden und statuiren, daß ein Fürst über nichtssolle verfügen, noch entscheiden können, als über dasje-nige, was ihm von seinem Minister vorgetragen wird.Auch wurden in allen alten Republiken gerade die bestenAnstalten und Geseze nur allein durch solche aus demSchooß der höchsten Versammlung hcrvorgegangene An-träge bewirkt oder in Anregung gebracht, indem die ei-gentlichen Regierung«. Glieder, von der Last der täglichenGeschäfte ermüdet und niedergedrükt, gewöhnlich wederZeit noch Lust zum Nachdenken haben, um etwa durchaußerordentliche Maßregeln höhere Zweke zu erreichen,und allgemeinen Bcdürfnißen abzuhelfen. Wenn daher ineinigen neueren durch die Revolution entstandenen, undmithin bald so bald anders gestalteten Republiken, derangeblich höchsten Versammlung auch diese Freyheit ge-raubet worden, und in derselben nichts zur Berathungkommen darf, als wag ihr von dem RegierungS. Collegiovorgeschlagen wird r so rührte solches theils von der Un-