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fett geworden sind, und oft über gemeinsame Interessenweit unumschränkter gebieten, als e§ anderöwo die Kö-nige über ihre eigenen thun. Uebrigenö versteht sich vonselbst, daß die Versammlung einerseits, so weit möglich,allen Mitgliedern angesagt werden, anderseits, außeror-demliche Nothfälle abgerechnet, nur an dem gewohntenOrt statt finden soll, daß die zu behandelnden Gegenständeangezeigt, auch in wichtigen Fällen die Rapporte irgend-wo den Mitgliedern zur Einsicht offen stehen müssen; undes ist nicht überflüssig zu bestimmen, daß, im Fall dieseRegeln absichtlich verlezt würden, die Beschlüsse selbstals null und nichtig anzusehen seyen.
Die sogenannte Initiativ, d. h. der Antrag oderdie erste Eröffnung der zu behandelnden Materien, ge-schieht zwar gewöhnlicher Weise auf Veranlassung derGeschäfte selbst, nemlich entweder durch Bittschriften vonPrivat-Personen, oder durch Schreiben, Meldungen undEinfragen von Beamten und von fremden Behörden,oder endlich durch Gutachten, d. h. durch die Erstattungvon anbefohlnen Rapporten. Da nun alle diese Schrif-ten bev dem gewöhnlichen engeren Rath einlaufen, undwenn sie desselben Eompetenz überschreiten, in wichtigenFällen der höchsten Gewalt vorgetragen werden sollen:so ist es klar und eine nothwendige Folge der Natur derSache, daß in den meisten Fällen die Initiativ von je-nem dirigirenden Räth herkommen muß, und ordentlicherWeise nichts in dem größeren Rath entschieden werdenkann, was nicht vorher in dem kleineren vorläufig be-handelt worden ist. Deßwegen darf aber kein Mitgliedvon dem Rechte beraubt werden, bey diesem Anlaß oderauch sonst gutstndende Vorschläge zu machen, denen viel.