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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Lana auch wirklich beobachtet werden, und freye Men-schen sich nur durch einen sanften Zügel willig leiten las-sen. Die Hauptsache besteht immer darin, daß ein sol-cher Anzug, den man nicht vorher wissen, und auf wel-chen also niemand vorbereitet seyn kann, auch nicht iwder nemlichen Sizung berathen, und weder angenommen«och erkennt werden dürfe, sondern daß er gleich übri-gen Geschäften ein andermal auf die Tractanda gesezt,«nd dabey vorläufig entschieden werde, ob derselbe einernäheren Prüfung würdig sey oder nicht; denn zur Anbe-fehlung eines Rapports kann das einzelne Mitglied nichtbefugt seyn, sondern eö wird dazu bereits ein Beschlußder Mehrheit erfordert. Findet man den Antrag unerheb-lich, so ist die Sache abgethan, im entgegengesezten Fallaber wird dieselbe einem bereits bestehenden Collegio odereiner besonderen Commission zur Untersuchung und Aus-arbeitung zugewiesen, und diese erstattet ihren Rapporttn gewohnter Form vorerst bey dem engeren Ausschuß,sodann bey dem obersten Rath, und dabey kann die Sache,gleichwie bey anderen Geschäften, je nach Ersordernißder Umstände, bald verzögert, bald mehr oder wenigerbeschleunigt werden. »>

s) Diese einfache, ganz der Natur angemessene Uebung bestandz. B im alten Bern. Die Anzüge konnten sowohl mündlichals schriftlich, bey Veranlassung eines anderen Geschäfts,oder ohne dieselbe geschehen; dann »vurden sie lediglich vondem Etadtschreiber aufgezeichnet und dem Präsidenten mitge-theilt, um sie ein andermal in die gewohnte Umfragkommen zu lassen. Bey derselben war es vorerst nurdarum zu thun, ob der Antrag der Erheblichkeit würdig sey«der nicht, d. h. ob man davon abftrahiren, oder ihn eineruäheren Prüfung zuweisen wolle. Im lrzteren Fall ward der