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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Nach der Initiativ, es sey durch 'Bittschriften, Mel-dungen, Etnfragen oder besondere Anträge, folget diePräliminar.Untersuchung des Gegenstandes,welche ebenfalls durch Uebung oder Geftze zwekmäßigangeordnet werden kann. Sie ist nothwendig, nicht nurirm der Uebereilung und den Mißbräuchen kleiner Ver-sammlungen vorzubeugen, sondern auch wegen der Erfor-dernd der Sache selbst; indem der bloße Stoff des Ge-schäftes nicht hinreicht, sondern die Thatsachen constakirt,die Subsidien gesammelt, die Fragen bestimmt, die Ver-fügungen angerathen, die Gründe für und wider ent-rvikelt, und die Vorschläge selbst ausgearbeitet werdenmüssen. In der Regel soll die Untersuchung demjenigenCollegio zugewiesen werden, bey welchem natürlicherWeise die meiste Kenntniß des Geschäftes zu vermuthenist; doch bleibt der souverainen Versammlung stets dieFreyheit übrig, in außerordentlichen Fällen auch beson-dere Commissionen niederzusezen. Daß den berathendenCollegien zur Prüfung und Ausarbeitung einzelner Ge.genstände, bisweilen auch andere Mitglieder, und selbstaußer dem Schooß der Regierung berufene Sachverstän-dige, beygeordnet werden, ,o > ist erlaubt und sehr oft

Rapport bald früher bald später auf gewohnte Weise erstattet,und erst dann definitiv entschieden. Manche Anträge wurdenwohl auch vergesse»/ kamen nicht z»r Umsraq, noch zur end-liche» Berathung, weil niemand darauf drang, oder weil dieZeit mangelte; und dieses mußte auch geschehen, wofern mannicht das ganze Jahr hindurch nur mit den unverdauten Ein-fällen allzeit fertiger Projektmacher beschäftiget seyn wollte.Niemand hat sich über jene natürliche Ordnung beklagt, nie ,stsie verlezt, noch zu übereilten Beschlüssen mißbraucht worden.

to) 2m alten Bern z. D. war dieses sehr oft üblich, und berglei-