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«och nicht anwesend sind, wider den vermuthlichen Wil-len der Mehrheit die wichtigsten Dinge durchsezen kön-uen, theils um mehrere Kenntnisse zu benuzen, den Be- 'schlüsien ein größeres Gewicht zu geben, und bey denen,die der Versammlung nicht beywohnen konnten, keine be.gründete Unzufriedenheit zu veranlassen. Also ist eS frey.lich nothwendig und in allen Republiken üblich, einegewisse Anzahl Mitglieder zu bestimmen, ohneLeren Gegenwart die Berathschlagung nicht eröffnet, oderauch kein gültiger Beschluß gefaßt werden kann. Dochdarf diese Vorsorge auch nicht zu weit getrieben werden,denn sonst würde der ungleich größere Mißbrauch entste.hen, daß eine wenig zahlreiche Partey blos durch ihreTrägheit oder ihr absichtliches Wegbleiben die ganze Com.inunität in ihrer Thätigkeit hemmen und jeden Beschlußunmöglich machen könnte. Die Corporation ist eigentlichnur da vorhanden, wo ihre Mitglieder versammelt sind;im Allgemeinen gilt daher die Majorität der Anwesenden,nicht die der Abwesenden, und sobald die Zusammen,berufung an alle ergangen ist, so wäre es der Gerech.tigkeit durchaus zuwider, daß diejenigen, welche der Auf.forderung nicht entsprechen, dadurch die übrigen an Aus-übung ihres Rechts, oder an Erfüllung ihrer Pflicht sol-len hinderen können. Wollte man z. B. das scheinbarePrincip annehmen, daß mehr als die Hälfte aller Mit.glieder gegenwärtig seyn müssen, weil diese die absoluteMajorität des Ganzen ausmachen: so wäre solches nichtnur mit vielen Schwierigkeiten begleitet, und oft sogarunausführbar, sondern man könnte dabey dem Grundsazdoch nicht treu bleiben. I2) Den« dazu müßte neuer-
ii) Vergl. oben S. yr-S4>
ir) Man müßt« uemlich, wie dieses in einigen Schweizersche»